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Text von Freitag, 3. Februar 2006

> b i l d u n g<
  
 Auf Vertrag bestanden: Klinik-Bedienstete klagen 
 Marburg * (sts)
"Aus Sicht des Juristen ist dieser Fall von größtem Interesse und von europäischer Tragweite. Aus Sicht des Richters beim örtlichen Arbeitsgericht muss ich die Kläger aber auch vor den Konsequenzen eines Prozessgewinnes warnen", machte Arbeitsgerichtsdirektor Hans-Gottlob Rühle seinen Standpunkt deutlich.
Nach der Verfassungsbeschwerde gegen die Fusion und Privatisierung der Universitätskliniken Gießen und Marburg begann am Freitag (3. Februar) nun der Prozessweg durch die Instanzen des Arbeitsgerichts. Rühle rechnet damit, dass sich sowohl der Europäische- als auch der Bundesgerichtshof mit der zugrundeliegenden Rechtsfrage beschäftigen wird.
Hauptfrage ist, ob die Arbeitnehmer der Universitätskliniken womöglich ein Widerspruchsrecht gegen die Privatisierung der Kliniken und dem damit einhergehenden Wechsel des Arbeitgebers besitzen könnten. Fraglich ist dies aufgrund der Tatsache, dass die Privatisierung nicht durch ein Rechtsgeschäft - einen Vertrag - zustandegekommen ist, sondern per Gesetz verordnet wurde.
Die zwei Kläger sind seit Jahren in der Marburger Zahnklinik beschäftigt, die bei Vertragsabschluss Teil des nicht selbständigen Universitätsklinikums Marburg war. Beide wurden als Arbeitnehmer des Landes Hessen eingestellt.
Im Jahr 2000 wurde das Marburger Klinikum zu einer selbständigen Anstalt, wodurch nun auch Beschäftigte direkt beim Klinikum angestellt wurden. Die Arbeitsverträge, die vor dem 1. Januar 2000 geschlossen worden waren, blieben unberührt.
Am 1. Juli 2005 folgte die Umwandlung in eine Anstalt des Öffentlichen Rechts mit der Folge, dass fast alle Mitarbeiter von nun an Beschäftigte des Klinikums waren und nicht mehr des Landes Hessen. Schon zu diesem Zeitpunkt war aber klar, dass diese Rechtsform nur übergangsweise existieren würde, um schließlich in eine privatisierte GmbH zu münden.
All diese Vorgänge sind laut Rühle "gesetzlich geschickt gemacht und absolut legal". Dennoch steht am Ende dieser Umwandlungen ein neuer Arbeitgeber, den sich die Beschäftigten nicht ausgesucht haben und gegen dessen Übernahme sie auch nicht widersprechen konnten.
Laut dem Paragraphen 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besteht dieses Widerspruchsrecht eben nur, wenn ein "Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht." Das Gericht wird deshalb vorrangig prüfen müssen, welche Grundrechte womöglich verletzt wurden. Dabei steht der Artikel 12 des Grundgesetzes im Mittelpunkt, der die freie Berufswahl und damit auch die freie Wahl des Arbeitgebers garantiert.
Sollten die Klagen letztlich Erfolg haben und den Mitarbeitern würde ein Widerspruchsrecht eingeräumt, so entstünde jedoch ein weiteres, schwerwiegendes Problem. Dadurch würden die Arbeitnehmer beim Land Hessen verbleiben. Sie hätten aber keinen Anspruch mehr auf ihren alten Arbeitsplatz, da der neue private Arbeitgeber nicht verpflichtet ist Landesbedienstete zu beschäftigen.
Das Land müßte einen neuen, gleichwertigen Arbeitsplatz offerieren. Doch dies wäre bei einer großen Anzahl von Klägern schlichtweg unmöglich. Dem Land Hessen untersteht jetzt nur noch das Universitätsklinikum Frankfurt. Betriebliche und außerordentliche Kündigungen wären die logische Folge.
"Sie können sehr wohl den Prozess gewinnen und damit ihren Arbeitsplatz verlieren", warnte Rühle die Kläger. Dennoch riet er auch dazu, die Klage nicht fallenzulassen:" Der Eindruck, dass sich der Arbeitgeber auf diese Weise entziehen kann und der Arbeitnehmer diesem Vorgang wie ein Sklave schutzlos ausgeliefert ist, bleibt bestehen."
Am Freitag (24. Februar) um 13 Uhr wird vor der Kammer des Arbeitsgerichts die Verhandlung fortgeführt und dann in erster Instanz auch entschieden.
 
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