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Text von Freitag, 3. Februar 2006

> s o z i a l e s<
  
 Auf Wegen verfolgt: Zeitungskrieg in Dreihausen 
 Marburg * (sts)
Selbst Arbeitsgerichtsdirektor Hans-Gottlob Rühle sprach am Ende von einem regelrechten Krieg in den Straßen Dreihausens. Tatsächlich ist der Konflikt zwischen einer Zeitungszustellerin und ihrem Arbeitgeber mittlerweile in kriegsähnlicher Art eskaliert. Rühle appellierte am Freitag (3. Februar) an Anwälte wie Betroffene, alles zu tun, um die Situation zu entschärfen.
Die Geschichte klingt wie ein schlechter Film. Bereits im vergangenen Jahr hatten sich eine Reihe von Zeitungsabonnenten über unpünktliche Lieferungen beschwert. Der Arbeitgeber vermutete, dass die 52-jährige Frau mit ihren zwei Bezirken überfordert sei, zumal bekannt wurde, dass ihre Tochter regelmäßig einen Teil der täglichen Arbeit übernommen zu haben schien, was arbeitsrechtlich nicht gestattet war.
Die Vertriebsfirma kündigte die Mitarbeiterin daraufhin fristlos. Doch das Arbeitsgericht erklärte diese Kündigung am 16. Dezember 2005 für nichtig. Die Gründe hätten nicht ausgereicht. Auch habe es keine Abmahnungen gegeben, lautete damals die Urteilsbegründung.
Das Berufungsverfahren ist noch beim Landesarbeitsgericht anhängig. Bis zu einer Entscheidung dort vereinbarten beide Parteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Am Montag (23. Januar) unternahm die Zustellerin wieder ihre morgendliche Tour. Zu ihrer Überraschung stellte sie aber fest, dass sie an diesem und zwei weiteren Tagen von Kollegen überwacht wurde. Diese Kontrollen empfand sie als unverhältnismäßig und sittenwidrig. Deswegen beantragte sie bei Gericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung.
Der Arbeitgeber verteidigte die Maßnahmen, zumal festgestellt worden sei, dass die Zustellerin tatsächlich die Zeitungen zu spät liefere und von ihrer Tochter unterstützt worden sei.
Die Kontrolleure der Firma seien außerdem bei ihren Rückfahrten verfolgt und von anderen Fahrzeugen bedrängt worden. Es sei zu vermuten, dass es sich hier um Familienmitglieder der Klägerin gehandelt habe.
Rühle wies den Antrag der Zustellerin letztlich zurück, da es das gute Recht und sogar die Pflicht des Arbeitgebers sei, die Arbeitsleistung seiner Angestellten zu überprüfen. Das gelte besonders dann, wenn - wie in diesem Fall - ein entsprechender Anlass dafür bestehe.
Der Richter appellierte insbesondere an den hitzköpfigen Anwalt der Zustellerin, das Ge spräch mit der Gegenseite zu suchen und einen tragfähigen Kompromiss zu finden: "Sie dürfen sich nicht immer weiter hochschaukeln."
 
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