Text von Montag, 10. July 2006
Berechnung: Vorsicht bei Mehrwertsteuer-Sparen | ||
Marburg * (fjh/pm)
Langfristige Verträge schützen nicht vor der Mehrwertsteuer-Erhöhung. Darauf hat die Handwerkskammer Kassel (HWK) am Montag (10. Juli) hingewiesen. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer für Güter und Dienstleistungen zum 1. Januar 2007 von 16 auf 19 Prozent ist beschlossene Sache. Viele Kunden überlegen nun, ob und wie sie den Fiskus durch langfristige Verträge austricksen und sich so den derzeit geltenden Umsatzsteuer-Satz dauerhaft sichernkönnen. Diese Frage beantwortet der HWK-Jurist Eberhard Bierschenk mit einem deutlichen "Nein". Der Leiter der HWK-Rechtsabteilung weist aus gegebenem Anlass auf die Gesetzeslage hin: "für alle Leistungen, die erst ab dem 1. Januar 2007 erbracht oder fertiggestellt werden, ist zwingend der dann geltende Steuersatz anzuwenden." Ohne Bedeutung sei es, ob noch im laufenden Jahr Anzahlungen geleistet werden oder gar die gesamte Leistung im Voraus bezahlt wird. Auch der Zeitpunkt des Vertrags-Abschlusses und das Datum der Rechnung seien unerheblich. Nur wenn eine Lieferung oder Dienstleistung noch im Jahr 2006 ausgeführt wird, gelte der aktuelle Steuersatz in Höhe von 16 Prozent. "Die Rechnungs-Stellung noch im Jahr 2006 erspart in diesen Fällen nachträgliche Erklärungen", ergänzte Bierchenk. Zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen riet er, vermeintliche Steuerspartipps mit Anzahlungen oder Vorauszahlungen gründlich zu hinterfragen: "Vorsicht bei Schnäppchen, die keine sind!" Für Handwerksbetriebe bedeutet die Neuregelung, dass in diesem Jahr eingenommene Vorauszahlungen für Leistungen in späteren Zeiträumen zunächst mit 16 Prozent zu versteuern sind. "Sobald der Unternehmer die Leistung aber erbringt oder fertigstellt, muss er die Differenz zum dann geltenden Mehrwertsteuer-Satz von 19 Prozent nachträglich entrichten", erläuterte der Steuer-Experte. Das wäre also eine Differenz von 3 Prozent. Je nach Vertragsgestaltung darf der Unternehmer diese Steuer dem Kunden dann noch nachträglich in Rechnung stellen. Für Verträge, die in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2006 geschlossen werden, gibt es den Anspruch des Unternehmers auf nachträgliche Preiserhöhung allerdings nur, wenn die Nachzahlung der höheren Umsatzsteuer vertraglich festgelegt ist. Das ist zum Beispiel durch die Klausel gesichert "Preis zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer". | ||
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