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Text von Samstag, 11. November 2006

> s o z i a l e s<
  
 Anders entscheiden: Kündigung endete mit Vergleich 
 Marburg * (sts)
Eine falsche Sozialauswahl beim Aussprechen einer Kündigung wird häufig von Arbeitnehmern beklagt. Schwierig wird die Argumentation nur, wenn man selbst der einzige Arbeitnehmer des Unternehmens ist. Trotzdem versuchte ein 30-jähriger Kläger am Freitag (10. November) im Arbeitsgericht genau das. Mit Erfolg: Letztlich wurde ihm in einem Vergleich eine Abfindung von 4400 Euro zugestanden.
Der Kläger war Vertriebs-Partner des Unternehmens "OneTel". 2005 war die Firma samt dem Vertrieb von Neu-Isenburg nach Marburg umgezogen. Doch Mitte dieses Jahres entschloss sich das - nur noch rudimentär existierende - Unternehmen, den Vertrieb aus Kostengründen an einen Dritt-Anbieter zu übergeben. Dem bisherigen Angestellten wurde betriebsbedingt gekündigt.
Da "OneTel" ein Tochterunternehmen des "3U-Telecom"-Konzerns ist, hätte auch die Sozialauswahl auf den gesamten Konzern erstreckt werden müssen, lautete die Argumentation von Kläger-Seite. Arbeitsgerichtsdirektor Hans-Gottlob Rühle wies daraufhin, dass diese Forderung äußerst problematisch sei. Tochterunternehmen seien eigenständige Unternehmen. Die Sozialauswahl erfolge jedoch nur innerhalb des Betriebs.
"Das ist eine Alles-oder-Nichts-Frage und birgt ein hohes Risiko für Sie", warnte er den Kläger. Die Beklagte weigerte sich, die geforderten 14.000 Euro Abfindung zu zahlen, bot aber schließlich doch zumindest ein knappes Drittel dieser Summe.
Nach kurzer Beratung mit seinem Rechtsbeistand akzeptierte der Kläger schließlich die Kündigung und die 4.400 Euro Abfindung. "Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach", fand Rühle ein gewohnt treffendes Fazit des Falls.
 
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