Text von Sonntag, 18. Dezember 2005
| Fortdauernde Vorsicht: Regelungen zur Vogelgrippe | ||
| Marburg * (fjh/pm)
Die Stallhaltungspflicht für Geflügel endet mit Ablauf des 15. Dezembers 2005. Darauf hat der Landkreis Marburg-Biedenkopf am Dienstag (20. Dezember) hingewiesen. Die Geflügelpestschutzverordnung ist jedoch nicht außer Kraft getreten, sondern in eine Folgeverordnung überführt worden, die ab Freitag (16. Dezember) gilt. Danach darf Geflügel, das nicht ausschließlich in Ställen gehalten wird, nur an Plätzen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind. Außerdem darf das Geflügel nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem diese Tiere Zugang haben. Schließlich müssen Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Für künftige Geflügelausstellungen und Geflügelschauen gilt, dass das auf den Veranstaltungen jeweils ausgestellte Geflügel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung tierärztlich untersucht sein muss. Die Untersuchung der Ausstellungstiere ist auch im Rahmen einer Einlasskontrolle durch einen Tierarzt möglich. Für Geflügelmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art gilt die Vorgabe, dass längstens fünf Tage vor der Veranstaltung eine tierärztliche Bestandsuntersuchung erfolgen muss. Eine Einlasskontrolle ist in diesem Fall nicht möglich. Tauben werden nach wie vor von der Geflügelpestschutzverordnung nicht erfasst. | ||
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