Text von Montag, 17. Januar 2005
ADG nachbessern: Lebenshilfe zur Ersten Lesung | ||||||
Marburg * (fjh/pm)
Nachbesserungen beim Antidiskriminierungsgesetz (ADG) hat die Bundesvereinigung Lebenshilfe (BVLH) gefordert. Der Gesetzentwurf soll am Freitag (21. Januar) in Erster Lesung vom Deutschen Bundestag beraten werden. "Es war höchste Zeit, dass die Bundesregierung ein Antidiskriminierungsgesetz vorgelegt hat. Aber noch enthält der Entwurf zahlreiche Schlupfwinkel und vage Formulierungen", kritisierte Robert Antretter am Montag (17. Januar). Vor der ersten Lesung des Gesetzes forderte der Bundesvorsitzende der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung den Bundestag auf, diese Mängel im Gesetzgebungsverfahren zu beseitigen. Das ADG soll Benachteiligungen verhindern, die Menschen beispielsweise wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Behinderung erleiden müssen. Der ADG-Entwurf sieht jedoch Ausnahmen vor, wenn ein "sachlicher Grund" für die unterschiedliche Behandlung von Behinderten und nichtbehinderten vorliegt. "Dieser Begriff ist so ungenau, dass er zu gerichtlichen Auseinandersetzungen geradezu einlädt. Denn ein sachlicher Grund lässt sich letztendlich immer finden, wenn man es darauf anlegt", warnte der Lebenshilfe-Vorsitzende. Das Gesetz nennt dazu einige Beispiele: So unterliegen Privatversicherungen zwar dem geplanten ADG. Sachlich begründete Differenzierungen bei der Prämienhöhe oder im Zusammenhang mit Risiko-Ausschlüssen sind jedoch erlaubt. Dies könne dazu führen, so die Lebenshilfe, dass Personen mit geistiger Behinderung auch weiterhin der Abschluss von Haftpflicht- und Unfallversicherungen erschwert werde. Gerade im Bereich der Versicherungswirtschaft sei häufig das Vorurteil anzutreffen, geistig behinderte Menschen seien ein besonderer "Risikofaktor". Bis heute fehle für diese Behauptung jedoch jeder Beleg, betonte Antretter. Eine unterschiedliche Behandlung ist nach dem ADG-Entwurf auch dann zulässig, wenn dadurch Gefahren vermieden und Schäden verhütet werden. Damit ließen sich aber zahlreiche Benachteiligungen gegenüber behinderten Menschen begründen. Man könnte ihnen die Teilnahme am Straßenverkehr verbieten, den Besuch eines Schwimmbades - in der Vergangenheit schon geschehen - oder die Nutzung eines öffentlichen Spielplatzes.
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