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Text von Dienstag, 13. July 2004

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 Zurückgewiesen: AStA-Dienstaufsichtsbeschwerde 
 Marburg * (fjh/pm)
Zurückgewiesen hat Universitätspräsident Prof. Dr. Volker Nienhaus die Dienstaufsichtsbeschwerde, die der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) im Mai erhoben hat. Das teilte die Pressestelle der Philipps-Universität am Dienstag (13. Juli). mit.
Zwei Verantwortlichen in der Universitätsverwaltung hatte der AStA bei der Umsetzung des Studienguthabengesetzes zahlreiche Versäumnisse in der Dienstausübung vorgeworfen. Die Vorwürfe seien nach eingehender Prüfung jedoch nicht haltbar, resümierte Nienhaus.
Tatsächlich seien falsche Bescheide versandt worden. Verstöße gegen Dienstpflichten könne er in diesem Zusammenhang aber nicht feststellen.
Bei dem in Hessen neu eingeführten Studienguthabengesetz (StuGuG) musste die Philipps-Universität kurzfristig ihre gebührenpflichtigen Studierenden ermitteln. Von den rund 2.500 Gebührenbescheiden sind aufgrund von unvollständigen Daten und Softwareproblemen 464 Zahlungsaufforderungen an Studierende ergangen, die tatsächlich nicht gebührenpflichtig gewesen sind.
Die Universitätsverwaltung war sich einer Fehlerquote in der Berechnung bewusst, erklärte Nienhaus. Erstens hätten die in der Vergangenheit erfassten Daten nicht in jedem individuellen Fall ausgereicht, um den Kontostand korrekt festzustellen. Zweitens stand keine erprobte Software zu dieser neuen Datenauswahl rechtzeitig zur Verfügung, so dass die Universität selbst eine eigene Anwendung auf die Schnelle erarbeiten musste.
Deshalb habe die Verwaltung die Betroffenen in ihren Bescheiden ausdrücklich auch über die Möglichkeit des formellen sowie des formlosen Widerspruchs informiert.
In diesem Zusammenhang hatte der AStA kritisiert, dass ein Anhörungsverfahren vor dem Versand der Bescheide gefehlt habe. Ein solches Anhörungsverfahren ist laut Nienhaus der Universitätsverwaltung aber weder vorgeschrieben, noch hätten dafür die personellen Kapazitäten unter dem gegebenen Termindruck gereicht.
Die Verwaltung habe in der gegebenen Situation das getan, was sie für das ökonomischste und günstigste Verfahren hielt und für das es jeweils gute Gründe gab, fasste Nienhaus seine Prüfung der Dienstaufsichtsbeschwerde zusammen. Eine Dienstpflichtverletzung sei für ihn auch nach eingehender Prüfung nicht erkennbar.
 
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