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Text von Sonntag, 4. July 2004

> s o z i a l e s<
  
 Auseinandersetzung: DVBS zerpflückt Gesetzentwurf 
 Marburg * (fjh/pm)
Mit dem Regierungsentwurf eines "Gesetzes zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit der Sozialversicherungen" hat sich Michael Herbst vom Deutschen Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf (DVBS) am Sonntag (4. Juli) kritisch auseinandergesetzt. In Artikel 6 dieses Entwurfs geht es vom 1. Januar 2005 an der Freifahrt Schwerbehinderter im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) an den Kragen.
Sie wird auf den Heimat-Verbund, ersatzweise auf den Landkreis und etwaig angrenzende kreisfreie Städte begrenzt. Sollte der Arbeitsort eines Betroffenen in einem anderen Verbundgebiet/Landkreis/kreisfreien Städtchen liegen, wird ergänzend auch hier die Freifahrt gewährt.
Schwerbehinderte Bewohner und Arbeitnehmer aus oder in kreisfreien Städten dürfen sich einen angrenzenden Landkreis aussuchen, in dem sie zusätzlich kostenfrei befördert werden möchten.
In der Begründung wird die Beschränkung dabei als "berechtigter Beitrag der Betroffenen" zur Sanierung der Staatsfinanzen bezeichnet. Geld wird durch sie allein natürlich noch nicht gespart. Der Gesetzgeber rechnet mit 10 % weniger Freifahrten.
In vier Schritten dreht er den ÖPNV-Betreibern den Geldhahn weiter zu. Die erste Kürzungsrunde haben die ÖPNV-Betreiber bereits hinter sich. Im April 2004 strich der Gesetzgeber rückwirkend zum 1.1.2003 den Häufigkeitsfaktor, der dem Umstand Rechnung trug, dass Behinderte den ÖPNV im Vergleich zur Gesamtbevölkerung häufiger nutzen.
Das Gerangel um die Freifahrt hat am 19. Dezember 2003 begonnen. Damals hatte sich der Vermittlungsausschuss auf Einsparungen im Sinne des sogenannten "Konsenspapiers der Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück" geeinigt. 4 % bis 2004, 8% bis 2006 und 12 % bis 2008 wollen Bund und Länder auch bei den Ausgleichszahlungen für die Freifahrtberechtigung Schwerbehinderter einsparen.
Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe überlegte fortan, wie dieses Ziel zu erreichen sei. Mit der Deutschen Bahn AG (DBAG) und dem Verband deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) diskutierte sie Anfang 2004 eine Lösung, die vorsieht, Tickets an die Freifahrtberechtigten auszugeben, um die Ausgaben begrenzen zu können.
Beide Organisationen lehnten dieses Vorhaben ab und hatten gute Gründe dafür. Es wurde daraufhin nicht weiter verfolgt.
Stattdessen strich man am 17.4.2004 im Rahmen eines Artikelgesetzes zur Förderung der Berufschancen Schwerbehinderter den Häufigkeitsfaktor, um die Ausgabenkürzungen für 2004 realisieren zu können.
Im Mai wurden die Pläne durch eine Indiskretion öffentlich und es hagelte Proteste. Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) und der DVBS wandten sich in einer ersten Reaktion an Ministerin Ulla Schmidt und den Behindertenbeauftragten Karl-Hermann Haack schriftlich und in moderater Form gegen die räumliche Beschränkung.
Im Mittelpunkt der Argumentation stand der Verweis auf nicht barrierefreie Vertriebsstrukturen im ÖPNV. Der Fahrgastverband Pro Bahn sprach gar öffentlich von einer geplanten Diskriminierung. Während das Bundessozialministerium Pro Bahn und der Süddeutschen Zeitung erklärt, man sei für Vertriebsstrukturen nicht zuständig und die Begleitpersonenfreifahrt bleibe schließlich unangetastet, wandte sich Haack scharf gegen die Beschränkung. Er geriet dabei in eine Zwickmühle, denn als Abgeordneter hatte er die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses mitgetragen.
Immerhin änderte das Sozialministerium seine Pläne bezüglich einer räumlichen Beschränkung in der Weise, das auch ein etwaig abseitig des Heimatverbundes liegender Beschäftigungsort von der Freifahrtberechtigung erfasst wird.
DBSV und DVBS argumentieren auf zwei Ebenen. Einerseits kritisieren sie die geplante räumliche Beschränkung als zu weitgehend, latent diskriminierend und insofern unausgewogen, dass sie einzelne Behindertengruppen stark und andere gar nicht belastet. Andererseits mahnen sie, die Einsparvorgaben nicht, wie angedacht, massiv überzuerfüllen. m übrigen stellen sie zu den finanziellen Aspekten fest: Die räumliche Einschränkung bringt spätestens im Kontext mit den übrigen geplanten Maßnahmen bestenfalls marginale Einsparungen und belastet eine von Leistungskürzungen bereits überbeanspruchte Bevölkerungsgruppe über Gebühr.
 
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