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Text von Dienstag, 25. Mai 2004

> s o z i a l e s<
  
 Benachteiligung: Geschlechtsspezifische Stellenausschreibungen 
 Marburg * (lyg/pm)
Über die Benachteiligung von Frauen bei Stellenausschreibungen klagt Christa Winter. "Obwohl sich die betriebliche Praxis gebessert hat, ist in den letzten Monaten wieder vermehrt festzustellen, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ihrer Pflicht nach einer geschlechtsneutralen Stellenausschreibung nicht immer nachkommen", stellt die Frauenbeauftragte der Stadt Marburg nach der Analyse mehrerer Tageszeitungen aus dem mittelhessischen Raum fest.
Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt, dass Frauen gegenüber Männern beim Start in Ausbildung und Beruf nicht benachteiligt werden dürfen. Am 24. Juni 1994 wurde daher der Paragraph 611 b BGB dahingehend geändert, dass ein Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs ausschließlich für Männer oder für Frauen ausgeschrieben werden darf. Damit soll die Gleichbehandlung von Frauen und Männern bereits bei der Bewerbung sichergestellt werden.
Eine geschlechtsspezifische Zuordnung der Stellenangebote ist nur zulässig, wenn ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit ist. Dieses ist zum Beispiel der Fall, wenn eine weibliche oder männliche Theater- oder Filmrolle zu besetzen ist.
Noch immer wenden sich viele Stellenanzeigen klassischer Männerdomänen aber an männliche Bewerber. Für Berufe, die als typisch weiblich gelten, werden oftmals Frauen gesucht. Auffällig sei, dass mehr ungelernte Stellen für Frauen ausgeschrieben werden und sich besser qualifizierte Angebote häufiger an Männer richten. In Führungs- und Spitzenpositionen seien Frauen immer noch unterrepräsentiert.
Stellenanzeigen-Analysen zeigen, dass die Chancen von weiblichen Fach- und Führungskräften im Bewerbungsprozess oft schlechter sind als die ihrer männlichen Konkurrenten. Zudem hat sich erwiesen, dass sich bei Stellenangeboten, die sich an beide Geschlechter wandten, sich mehr Frauen angesprochen fühlten und beworben haben.
Die Unternehmen sollten deswegen dazu übergehen, ihre Stellenangebote wirklich geschlechtsneutral zu gestalten und beide Geschlechter anzusprechen, fordert Winter. Denn - unabhängig von den rechtlichen Bestimmungen - werden in allen Bereichen qualifizierte Kräfte gebraucht. Dafür sei eine wirkliche Gleichberechtigung beider Geschlechter eine unabdingbare Voraussetzung.
Für Stellenbewerber und Stellenbewerberinnen, die sich benachteiligt fühlen, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass eine geschlechtsspezifische Ausschreibung unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit war. Gelingt dieser Nachweis nicht, liegt ein Verstoß vor. Wurde dieser Verstoß schuldhaft herbeigeführt, besteht der Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von bis zu drei Monatsverdiensten.
 
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